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Pensionskasse und Betriebliche Altersvorsorge

Aufgrund des demografischen Wandels in Deutschland sowie der damit verbundenen Absenkung des Rentenniveaus ist es unumgänglich, privat fürs Alter vorzusorgen. Die betriebliche Altersvorsorge bietet hierbei gute Möglichkeiten.

Eine der fünf Möglichkeiten, die betriebliche Altersvorsorge durchzuführen, ist die Pensionskasse. Sie ist eine selbstständige Einrichtung, die rechtlich gesehen als Versicherungsunternehmen agiert. Eine Rückdeckung oder eine Absicherung bei Insolvenz ist jedoch nicht vorgesehen. In den meisten Fällen wird die Pensionskasse in der Rechtsform des Versicherungsvereins gegründet, einzelne Arbeitgeber gründen auch selbst Pensionskassen.

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Für den Arbeitgeber haben Pensionskassen den Vorteil, dass die Einzahlungen als Betriebsausgaben gelten und somit steuerlich abgesetzt werden können. Die Beiträge des Arbeitnehmers sind bis zu der 4% der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei, nur wenn darüber hinausgehende Beiträge geleistet werden, sind diese steuerpflichtig. Im Rahmen der Pensionskasse können verschiedene Leistungen zugesagt werden. Hierzu gehören neben den Altersvorsorgeleistungen sowie Berufsunfähigkeist- und Hinterbliebenenleistungen.

Für Beiträge, die in die Pensionskasse eingezahlt wurden, gilt seit dem 01.01.2001 eine gesetzliche Unverfallbarkeit. Bei vorher abgeschlossenen Verträgen gilt die gesetzliche Unverfallbarkeit nur dann, wenn der Versicherte das 35. Lebensjahr erreicht hat und die Zusage bereits seit zehn Jahren besteht oder aber wenn das 35. Lebensjahr erreicht wurde, bereits 12 Jahre Betriebszugehörigkeit bestehen und die Zusage seit drei Jahren bestand.

Sofern ein Arbeitgeber vor dem Erreichen des Rentenalters aus dem Unternehmen austritt, hat er ab dem Datum der Unverfallbarkeit einen Teilanspruch auf die zugesagten Leistungen. Natürlich besteht weiterhin die Möglichkeit, die Beiträge zur Pensionskasse privat zu übernehmen oder aber vom neuen Arbeitgeber bezahlen zu lassen.

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