Dauer einer Privatinsolvenz und Geschäftsinsolvenz
In Deutschland sind die Definitionen sämtlicher Begriffe rund um Thema Insolvenz, sowie die möglichen Insolvenzgründe und der exakte Verlauf eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Es wird dabei zwischen Geschäftsinsolvenz (Insolvenz von juristischen Personen wie Unternehmen oder Körperschaften) und Privatinsolvenz (Insolvenz von natürlichen Personen wie Privatpersonen oder Haushalte) unterschieden.
Als Vorstufen einer Insolvenz werden eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit und eine drohende Zahlungsunfähigkeit definiert. Diese können durch entsprechende Sanierungsmaßnahmen behoben werden. Als letzte Vorstufe der Insolvenz gilt dagegen die Überschuldung, welche bedeutet, dass die Summe aller Verbindlichkeiten das gesamte vorhandene Vermögen so stark übersteigt, dass diese nicht mehr beglichen werden können.
Bei einer Geschäftsinsolvenz sind juristische Personen gesetzlich verpflichtet, möglichst schnell (innerhalb von drei Wochen nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit) einen Insolvenzantrag zu stellen. Durch das nachfolgende Insolvenzverfahren sollen möglichst alle Gläubiger befriedigt werden, wofür der bestellte Insolvenzverwalter ein Gesamtvollstreckungsverfahren durchführt. Die Dauer einer Unternehmensinsolvenz kann mehrere Jahre beanspruchen, diese liegt durchschnittlich zwischen vier und acht Jahre.
Bei einer Privatinsolvenz besteht zwar keine gesetzliche Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Für überschuldete Privatpersonen ist es jedoch hilfreich, das mittlerweile vom Gesetzgeber geschaffene Verbraucherinsolvenzverfahren zu beantragen und zu durchlaufen. Bezweckt wird dabei die Restschuldbefreiung, die beim Eröffnen des Insolvenzverfahrens beantragt und spätestens nach sechs Jahren (Wohlverhaltensperiode) erreicht wird.