Zweitwohnsitz und steuerliche Konsequenzen (z.B. Bafög etc)
Ein Zweitwohnsitz kann immer dann angemeldet werden, wenn neben der eigentlichen Wohnung eine Nebenwohnung benötigt wird. Mitunter sind in diesem Fall aber steuerliche Konsequenzen zu berücksichtigen.
In Deutschland ist es vorgeschrieben, einen Nebenwohnsitz bzw. Zweitwohnsitz beim zuständigen Einwohnermeldeamt der Stadt an- bzw. abzumelden. Als Zweitwohnsitz wird jede Wohnung angesehen, die eben nicht der Hauptwohnsitz ist. Als Hauptwohnsitz wird hierbei ein eigener Hausstand gesehen, der auch als Lebensmittelpunkt dient. Studenten, die noch bei ihren Eltern leben oder dort ein eigenes Zimmer unterhalten, haben keinen eigenen Hausstand und sollten daher ihr Studentenzimmer als Hauptwohnsitz angeben.
Die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes kann unter Umständen zu steuerlichen Konsequenzen führen. Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise außerhalb seines gewöhnlichen Wohnortes arbeitet und dort auch übernachten muss, liegt steuerrechtlich eine doppelte Haushaltsführung vor. Diese Kosten für Miete, Strom und die Fahrtkosten können als Werbungskosten über die jährliche Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden, wodurch mitunter hohe Steuererstattungen möglich sind. In den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung kann sogar ein Verpflegungsmehraufwand steuerlich angesetzt werden.
Allerdings ist zu beachten, dass einige Städte und Kommunen für den Zweitwohnsitz die so genannte Zweitwohnsitzsteuer berechnen. Diese kann bis zu 10% der Kaltmiete betragen und sich so innerhalb eines Jahres zu einem hohen Betrag summieren. Diese Zweitwohnsitzsteuer muss grundsätzlich von allen Personen bezahlt werden, auch von Studenten. Diese sind selbst beim Bezug von Bafög meist nicht von der Zweitwohnsteuer befreit. Allerdings kann es sich lohnen, einen Antrag auf Erlass der Steuer zu stellen.