Nichtveranlagungsbescheinigung – Bei geringen Einkünften keine Lohnsteuer
Alle Arbeitnehmer, die mit ihrem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages liegen, haben die Möglichkeit, sich von der Lohnsteuer befreien zu lassen. Dazu bedarf es einer sogenannten Nichtveranlagungsbescheinigung.
Doch profitieren nicht nur alle Niedriglöhner von dieser Möglichkeit, denn die NV-Bescheinigung kommt auch bei der Abgeltungssteuer aus verschiedenen Kapitalerträgen zum Tragen, sobald diese über den Sparerpauschalbetrag hinaus gehen. Doch wie funktioniert das Ganze überhaupt?
Alle Arbeitnehmer, die nicht zur Einkommenssteuer veranlagt sind, können den Antrag auf die NV-Bescheinigung bei dem Finanzamt einreichen. Das Dokument findet sich auch auf der Internetseite der Bundesfinanzverwaltung als PDF zum kostenlosen Download. Um die Bescheinigung zu erhalten ist es jedoch wichtig, dass der Grundfreibetrag nicht überschritten wird. Dieser liegt derzeit bei 8.004 Euro für ledige Personen und 16.008 Euro für verheiratete Paare. Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist somit natürlich auch für Kinder und Rentner interessant.
Da Minderjährige nichts desto trotz als Steuerzahler gelten, können auch sie eine NV-Bescheinigung beantragen. Diese kommt jedoch erst dann wirklich zum Tragen, wenn die Kinder über nennenswerte Einkünfte aus Kapitalerträgen verfügen, wie beispielsweise von einer Erbschaft oder Schenkung. Gleiches gilt auch bei Rentnern, die auf Grund des oftmals geringen Einkommens durch die gesetzliche Rente einen Anspruch auf die Nichtveranlagungsbescheinigung geltend machen können.
Diese Bescheinigung sollte dann bei all den Banken vorgelegt werden, bei denen auch die Vermögenswerte liegen. Somit müssen die Steuern aus den Kapitalerträgen dann auch nicht mehr an das Finanzamt abführt werden. Jedoch gilt zu beachten, dass die NV-Bescheinigung zum einen nur drei Jahre gilt und zum anderen dann verfällt, sobald die Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen. Zum Abschluss sei gesagt, dass neben dem Finanzamt auch das Sozial- und Bafög-Amt, als auch die Kranken- und Elternkasse sowie die Wohngeldstelle über die NV-Bescheinigung in Kenntnis gesetzt werden. Bei dem Antrag also Falschaussagen zu machen, bringt eher Nach- als Vorteile.
Quellen: finanziert.org, fokus.de, sueddeutsche.de