Private Krankenkasse wechseln: Wie, Wann und mit welcher Prämie?
Jeder Versicherte kann die Krankenkasse wechseln, wenn er ein bessere Angebot für seine Gesundheitsfürsorge findet. Viele scheuen jedoch davor zurück, weil sie problematische Formalitäten und Klauseln erwarten. Die rechtliche Lage ist aber eigentlich sehr überschaubar.
In der Regel kann man seine Kranken- Versicherung mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. Voraussetzung ist eine Mindestzugehörigkeit bei der entsprechenden Krankenkasse von 18 Monaten. Meist hat der Versicherte schon eine besseres Angebot und kann den Wechsel nahtlos vollziehen.
Erhöht eine Krankenkasse aber die Beiträge oder verlangt zusätzliche Zahlungen, tritt das Sonderkündigungsrecht in Kraft. Die Information darüber ist von der Krankenkasse spätestens einen Monat vor Fälligkeit zu leisten. Verabsäumt sie dies, so verlängert sich die Sonderkündigungsfrist des Versicherten entsprechend. Er hat so Zeit, sich ein anderes Angebot auszusuchen und bis zu dem Tag zu kündigen, ab dem die höhere Zahlung von ihm verlangt wird.
Wer bei seiner Kasse einen Wahltarif hat, wie zum Beispiel mit Selbstbehalt oder Beitragsrückzahlung, ist durch diesen Vertrag meist drei Jahre an seine Krankenkasse gebunden. Er kann das Sonderkündigungsrecht nicht in Anspruch nehmen.
Die Kündigung muss in jeden Fall immer schriftlich erfolgen. Den Nachweis dafür, insbesondere den für die Einhaltung des Kündigungstermins, sollte man für alle Fälle sicher stellen. Bei persönlicher Abgabe kann man sich die Kündigung quittieren lassen. Wer sie mit der Post schickt, tut dies am Besten per Einschreiben mit Rückschein. Um Verzögerungen vorzubeugen ist es immer gut, sich im Zeitraum des Wechsels bei der gekündigten wie bei der neuen Krankenkasse zum Fortgang der Dinge zu erkundigen.