Grundsteuer bei einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage
Die Grundsteuer ist eine auf das Grundeigentum erhobene Steuer, die den Gemeinden und Städten zugute kommt. Diese Steuer muss sowohl von Privatnutzern als auch von Kapitalanlegern gezahlt werden.
In Deutschland wird die Grundsteuer in die Grundsteuer A und B unterschieden. Die Grundsteuer A bezieht sich dabei auf Grundstücke der Landwirtschaft, die Grundsteuer B auf bebaute oder aber bebaubare Grundstücke. Als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer dient der vom Finanzamt ermittelte Einheitswert. Lediglich die landwirtschaftlichen Grundstücke in den neuen Bundesländern weichen hiervon ab, für sie gilt ein Ersatzwirtschaftswert als Bemessungsgrundlage. In einigen Fällen werden für Grundstücke von Mietwohnungen sowie für Einfamilienwohnhäuser von den Städten selbst Grundsteuern berechnet, und zwar auf Basis der Ersatzbemessungsgrundlage.
Die Höhe der Grundsteuer richtet sich vornehmlich nach der Nutzung der Grundstücke. So gelten für die alten Bundesländer für Land- und Forstwirtschaftsflächen als Grundsteuermesszahl 6%o Grundsteuer, für Zweifamilienhäuser 3,1%o. Bei Einfamilienhäusern ist die Grundsteuer geteilt. Hier werden für die ersten 38.346,89 Euro Hauswert lediglich 2,6%o berechnet, für den restlichen Wert fallen 3,5%o an.
Zur Berechnung der zu zahlenden Grundsteuer wird schließlich der Einheitswert mit der Grundsteuermesszahl sowie einem von der Gemeinde festgelegten Hebelsatz multipliziert. Die Höhe des jeweiligen Hebelsatzes kann die Stadt oder die Gemeinde selbst festlegen, die Kommunen sind hier relativ frei. Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Zahlung der Grundsteuer sowohl für Eigennutzer als auch für vermietete Objekte. Bei vermieteten Objekten ist es jedoch möglich, die Grundsteuer als Nebenkosten über die Miete abzurechnen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart wurde.