Rentenbesteuerung und Freibeträge bei der Altersrente und Betriebsrente
Mit dem Alterseinkünftegesetz hat sich seit 01.01.2005 die Besteuerung der Altersrente und Betriebsrente geändert. Künftig erfolgt somit eine nachgelagerte Besteuerung.
Neu- und Altrenten müssen seit 2005 versteuert werden. Dies ist jedoch noch nicht zu 100% notwendig, sondern der steuerpflichtige Anteil nimmt von Jahr zu Jahr zu. Im Jahr 2005 lag er noch bei 50%, der Anstieg pro Jahr beträgt 2%. In einer Übergangsphase von 35 Jahren steigt die Besteuerung der Renten stetig an, bis 2040 dann die Rente voll versteuert werden muss. Die Höhe der Besteuerung richtet sich dabei nach dem Eintritt des Rentenbeginns.
Rentner, die bereits 2010 Rente beziehen, müssen lediglich 60% versteuern, ab 2030 liegt der Prozentsatz schon bei 90%. Bei der Versteuerung der Altersrente wird jedoch nicht nur die Höhe der Rente zum Rentenbeginn berücksichtigt, sondern gleichfalls auch Rentenerhöhungen in der Zukunft. Allerdings muss nicht der gesamte Rentenbetrag versteuert werden. So verbleiben zum einen steuerfreie Grundbeträge, auch Werbungskosten, Versicherungsbeiträge und Versorgungsfreibeträge können die Steuerlast reduzieren.
Doch nicht nur die gesetzliche Altersrente, auch Betriebsrenten sind steuerpflichtig. Hiervon ausgenommen sind lediglich Direktversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden. Die Betriebsrenten unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuer, die bereits vom Arbeitgeber abgezogen wird. Von der Bruttorente werden dann der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag für arbeitgeberfinanzierte Renten abgezogen. Gleiches gilt für Beiträge zur Sozialversicherung.
nach Abzug der freibetraege bei Betriebsrente >> wird das Ergebnis mit der Staatsrente zusammengelegt und besteuert ???