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Kurzarbeit: Überstunden und Urlaub

Kurzarbeit wird in den Zeiten der Finanz- und Wirtschaftskrise von vielen Unternehmen genutzt, um die Lohnkosten auch ohne Kündigungen senken zu können. Für Arbeitnehmer stellen sich dabei die Fragen, wie Überstunden und Urlaub während der Zeit der Kurzarbeit gehandhabt werden.

Bei Mitarbeitern, die von Kurzarbeit betroffen sind, reduziert sich entweder die tägliche Arbeitszeit oder aber es werden nur noch einige Tage pro Woche gearbeitet. Für die Zeit, die der Arbeitnehmer nicht im Unternehmen tätig war, besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld, welches vom Arbeitsamt übernommen wird.

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Hat ein Unternehmen Kurzarbeit angemeldet, bedeutet dies für die Mitarbeiter zwar eine geringere Arbeitzeit, die ursprünglich im Arbeitsvertrag benannten Wochenarbeitsstunden bleiben aber bestehen. Auch alle übrigen Vereinbarungen wie etwa der Urlaubsanspruch sind unveränderlich. Arbeitnehmer, die während der Zeit der Kurzarbeit Urlaub nehmen wollen, können dies grundsätzlich tun.

Das Entgelt bezieht sich dabei auf das „normale“ Arbeitsentgelt, so dass während der Urlaubszeit der volle Lohn erzielt werden kann. Es kann sich daher lohnen, bei absehbarer Kurzarbeit den Urlaub vorzuziehen, um Lohneinbußen zu reduzieren. In einigen Unternehmen geht die Kurzarbeit jedoch vor. Hier sollte unbedingt Rücksprache mit dem Vorgesetzten genommen werden.

Kurzarbeit nehmen Unternehmen vor allem dann in Anspruch, wenn ihre Auftragslage negativ ist und daher nicht ausreichend Arbeit für alle Mitarbeiter zur Verfügung steht. Somit können während dieser Zeit auch keine Überstunden anfallen. Trotz dessen kann es natürlich vorkommen, dass ein Auftrag schnell erledigt werden muss und die Mitarbeiter daher Überstunden leisten müssen. Will das Unternehmen weiterhin die Regelung der Kurzarbeit nutzen, müssen Überstunden in diesen Fällen umgehend abgebaut werden.

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