Kinderzuschlag für Alleinerziehende
Im Jahr 2005 wurde von der Bundesregierung der Elternzuschlag eingeführt, um den Bedarf der Kinder auch ohne Hartz IV decken zu können. Der Kinderzuschlag wird auch als ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt bezeichnet.
Grundsätzlich sind Eltern sowie Alleinerziehende dann anspruchsberechtigt, wenn Kinder unter dem 18. Lebensjahr im Haushalt leben. Der jeweils Anspruchsberechtigte muss, um den Kinderzuschlag erhalten zu können, zumindest über Einkommen verfügen, mit dem er seinen eigenen Lebensunterhalt decken kann. Der Elternzuschlag wird nicht mehr gezahlt, wenn das Einkommen den Bedarf der Familie deckt oder wenn trotz Elternzuschlag Anspruch auf die Lohnersatzleistung Hartz IV bestehen würde.
Übersteigt das Einkommen des Elternteils den Mindestbedarf, wird es trotz dessen nur zu 70% angerechnet, um einen Anreiz auf Arbeit zu erhalten. Sofern das Kind Wohngeld bezieht, ist dieses auf die Berechnung des Elternzuschlags anzurechnen. Neben dem Einkommen wird jedoch auch das Vermögen des Kindes sowie das Vermögen des Alleinerziehenden herangezogen. Werden hier bestimmte Grenzen überschritten, wird kein Elternzuschlag gezahlt.
Die Höhe des Elternzuschlages beträgt pro Kind maximal 140 Euro. Dieses Geld sowie das Kindergeld ist dann für den Bedarf des Kindes ausreichend. Die Dauer des Bezugs ist derzeit auf 36 Monate begrenzt, um einen so genannten „Mitnahmeeffekt“ zu verhindern.