Hartz 4 Kindergeldzuschlag: Was man beim Kindergeldzuschuss beachten muss
Der Kindergeldzuschlag ist eine Leistung, die ergänzend zum Kindergeld ausgezahlt wird. Die Beantragung erfolgt bei der jeweils zuständigen Familienkasse der Arbeitsagentur.
Kindergeldzuschlag erhalten Familien dann, wenn ihr Einkommen zwar ausreicht, den eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, nicht aber den ihrer minderjährigen Kinder. Für volljährige Kinder hingegen steht den Familien kein Kindergeldzuschlag mehr zu, auch wenn sich das Einkommen in diesem Fall nicht geändert hat.
Die Zahlung des Kindergeldzuschlages erfolgt bereits seit dem Jahr 2005. Er wird für längstens 36 Monate bezahlt, um Kindern die Möglichkeit einer ausreichenden Versorgung zu gewährleisten. Zu beachten ist dabei, dass die Höhe des jeweils auszuzahlenden Kindergeldes vom Einkommen sowie vom eventuellen Vermögen der Eltern sowie der Kinder abhängt. Zu diesem Einkommen zählen nicht nur der selbst verdiente Arbeitslohn, sondern auch Unterhaltsleistungen oder Unterhaltsvorschusszahlungen. Insgesamt darf das Einkommen der Familien die Bedürftigkeit nach Hartz IV nicht überschreiten.
Der Höchstbetrag pro Monat liegt bei 140 Euro und wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt. Wird der Kindergeldzuschuss genehmigt, müssen Bezugsberechtigte beachten, dass dieses Geld unter den §82 Abs. 1 STGB II fällt. Somit ist der Kindergeldzuschuss als Einkommen der Familie für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes II, also von Hartz IV, anzurechnen. Viele Familien erhalten daher bei Gewährung des Kindergeldzuschlages durch die Familienkassen der Arbeitsämter weniger Hartz IV-Leistungen ausgezahlt, so dass sich die finanzielle Situation insgesamt kaum verbessert.