Versicherungspflichtgrenze bei der gesetzlichen Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung ist ein Teil des Sozialversicherungssystems in Deutschland, dem grundsätzlich alle Arbeitnehmer angehören. Überschreitet der Verdienst jedoch die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) besteht die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln.
Grundsätzlich sind Beschäftigte, die nicht selbstständig tätig sind, in Deutschland versicherungspflichtig. Erst dann, wenn das Arbeitseinkommen die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze, die auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet wird, übersteigt, ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich. Auf Wunsch kann beim Überschreiten der Einkommensgrenze auch die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen.
Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) war bis zum Jahr 2003 mit der Beitragsbemessungsgrenze identisch, bis zu der die Beiträge der Krankenversicherung anstiegen. Ab dem Jahr 2003 wurden beide Einkommensgrenzen jedoch voneinander abgekoppelt, die Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde zu diesem Termin sprunghaft angehoben.
Hiermit sollte erreicht werden, dass deutlich mehr Menschen gesetzlich versichert bleiben, um die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung sicherzustellen. Um zu verhindern, dass zahlreiche Arbeitnehmer wieder versicherungspflichtig werden, ist jetzt die besondere Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze), die für bereits Versicherte der Privaten Krankenversicherung gilt, von der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze zu unterscheiden.
Wer jetzt in die Private Krankenversicherung wechseln muss, muss in drei aufeinander folgenden Jahren die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze), die im Jahr 2009 bei 4.050 Euro monatlich und 48.600 Euro jährlich liegt, überschreiten. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird dabei in jedem Jahr neu angepasst, und zwar auf Basis der allgemeinen Lohnerhöhungen in Deutschland.