Freibeträge bei Schenkungen nach dem neuen Erbrecht
Im Jahr 2008 wurde von der Bundesregierung die Reform der Erbschaftssteuer beschlossen. Diese Reform soll nahe Verwandte begünstigen, denn ihre Freibeträge steigen. So liegen die neuen Freibeträge für Ehepaare bei 500.000 Euro. Hat das Erbe also keinen höheren Verkehrswert (=aktueller Marktwert), fällt keine Steuer an.
Für Kinder gilt mit dem neuen Erbrecht ein verdoppelter Freibetrag, sie müssen für ein Erbe bis 400.000 Euro keine Steuern an den Fiskus abführen. Der Freibetrag für Enkel beträgt jetzt 200.000 Euro, Urenkel können immerhin noch 100.000 Euro steuerfrei erben.
Doch nicht nur nahe Verwandte, auch eingetragene Lebenspartner wurden durch die Erbschaftssteuerreform entlastet. Sie werden künftig den Ehepartnern gleichgestellt, so dass auch ihr Freibetrag bei 500.000 Euro liegt. Beträge, die diesen Freibetrag übersteigen, müssen jedoch mit der Steuerklasse drei versteuert werden, was eine Steuerlast von 30-50 Prozent bedeutet.
Nichtverheiratete Paare werden vom Finanzamt jedoch wie Nicht-Verwandte behandelt, sie erhalten lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro. Darüber hinausgehende Erbteile müssen mit 30-50% versteuert werden. Die gleiche Regelung wird auch für Nichten, Neffen und sogar Geschwister angewendet.
Gewinner des neuen Erbrechts sind hingegen Erben von vermieteten Immobilien, denn hier wird ein Verschonungsabschlag von 10 Prozent berechnet, Unternehmenserben können ihr Erbe sogar bis zu 85% steuerfrei erhalten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Anzahl der Arbeitsplätze für zehn Jahre gleich bleibt und gleichzeitig die Lohnkosten nicht signifikant sinken.
Wie hoch ist der Freibetrag, wenn ich meiner Mutte rzu Lebzeiten etwas schenke? Gruss, Petra