Umtauschrecht und Umtausch von Waren
Oft denkt der Verbraucher, dass ein „Umtauschrecht“ besteht, wenn die Ware bei Nichtgefallen, innerhalb einer bestimmten Frist, umgetauscht wird. Dies ist aber ein Trugschluss, denn ein Umtauschrecht auf „fehlerfreie“ Ware besteht nicht.
Der Gesetzgeber hat die Regelungen nur für die „Gewährleistung“ von fehlerhaften Warenlieferungen im bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Die Gesetzessprechung beruft sich hierbei auf § 437 ! Auch hier wird nicht ein generelles Umtauschrecht eingeräumt, sondern vielmehr muss dem Verkäufer zuerst die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben werden, bis die Verordnungen über die Minderung oder Wandlung greifen.
Einen Umtausch wegen Nichtgefallen oder die Rückgabe einer einwandfreien gelieferten Ware ist, in den gesetzlichen Regelungen, nicht vorgesehen. Letztendlich kann der Käufer, aber mit dem Verkäufer, ein Rückgaberecht vereinbaren. Dies wird aus Kulanz und verkaufstaktischen Gründen, vom Handel, auch oftmals zugestanden. Wenn der Kassenzettel vorhanden ist und die Ware den Originalzustand aufweist, sind viele Geschäfte bereit, diese auch umzutauschen, oder die Ware gegen Gutschein zurückzunehmen.
Anders sieht dies bei Internetkäufen aus, die eine Ausnahme darstellen. Die in den Online-Shops bestellte Ware kann – auch ohne Angabe von Gründen – wieder zurückgeben werden. Hier besteht ein Wiederrufsrecht, dass die Möglichkeit bietet, vom Vertrag zurückzutreten.