Rezeptfreie Medikamente – So funktioniert die Erstattung bei der Krankenkasse
Wegen einer gesetzlichen Neuregelung, die seit dem 1. Januar 2012 gilt, können gesetzlich Krankenversicherte auf weitere Erstattungen hoffen. Den Krankenkassen ist es nun nämlich gestattet, die Kosten für apothekenpflichtige Medikamente, die nicht verschreibungspflichtig sind, zu erstatten. Versicherte sollten daher mit ihrer jeweiligen Krankenkasse sprechen und die genauen Konditionen erfragen. Bei der Techniker-Krankenkasse können Versicherte so bis zu 100 Euro pro Jahr für rezeptfreie Arzneimittel zurück erhalten.
Gesetzlichen Krankenkassen ist es seit Jahresbeginn erlaubt, Kosten für rezeptfreie Arzneimittel zu erstatten. Versicherte müssen hierzu über den Kaufbeleg aus der Apotheke und eine ärztliche Verordnung verfügen (so genanntes Privat- oder Grünes Rezept). Die Unterlagen müssen im Original an die jeweilige Krankenkasse gesandt werden. Vorab sollte man allerdings klären, ob und in welcher Form eine Erstattung möglich ist. Die einzelnen Krankenkassen handhaben dies unterschiedlich.
Die Techniker-Krankenkasse erstattet apothekenpflichtige Medikamente, die nicht verschreibungspflichtig sind, zu 100 Prozent. Maximal sind jedoch 100 Euro pro Jahr zurück zu erhalten. Bestimmte Medikamente sind von der Regelung ausgenommen (Haarwuchsmittel etwa). Besonders interessant ist die Neuregelung für Patienten, die Wert auf eine Behandlung mit homöopathischen Medikamenten legen. Auch hier ist jetzt nämlich eine Erstattung möglich. In jedem Fall sollte man sich vorab von der jeweiligen Krankenkasse beraten lassen und die genauen Konditionen erfragen.
Nötig ist in jedem Fall die Verordnung durch einen Arzt. Die Apotheken-Quittung alleine reicht nicht aus, um die Kosten von der Krankenkasse erstattet zu bekommen. Um eine Mehrfachabrechnung ausschließen zu können, müssen zudem die Original-Dokumente eingereicht werden. Ebenfalls erstattet werden rezeptfreie Arzneimittel für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr. In Sonderfällen – zum Beispiel bei Entwicklungsstörungen – ist eine Erstattung auch bis zum vollendeten 18. Lebensjahr möglich.