Mietminderung bei Baulärm und anderen Lärmbelästigungen
Für das Benutzen von Räumen müssen Mieter an ihren Vermieter einen vertraglich vereinbarten Mietzins entrichten. Dieser orientiert sich am Standort der Immobilie, der Größe der Wohnung sowie der Ausstattung der Räume. Mit Zahlung der Miete kann der Mieter davon ausgehen, dass das Objekt mängelfrei ist und er dort ruhig wohnen kann.
Vielfach kommt es jedoch vor, dass die Wohnung mangelhaft ist, so dass der vertragsmäßige Gebrauch, also das Bewohnen, nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist. Im Gesetz ist in diesen Fällen eine Mietminderung möglich, bei der die Höhe der Bruttomiete (Kaltmiete inklusive Nebenkosten) entsprechend dem Mangel reduziert wird.
Ein derartiger Mangel ist beispielsweise Baulärm, durch den der Mieter in seinem Tun stark eingeschränkt wird. Die Mietminderung muss hierbei nach der Höhe der Einschränkung ermittelt werden, einen ersten Anhaltspunkt geben die bisherigen Gerichtsurteile zu ähnlichen Fällen. So kann die Mietminderung von 5% bis hin zu 50% betragen. Eine Minderung von 50% ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Bauarbeiten am eigenen Haus sehr umfangreich sind und mindestens drei Monate andauern. Bauarbeiten am eigenen Haus, die eine erhebliche Beeinträchtigung mit sich bringen, rechtfertigen bereits eine Minderung von ungefähr 20%.
Doch nicht nur Baulärm berechtigt Mieter, die Höhe der Bruttomiete zu reduzieren. Auch Mängel am Mauerwerk, Schimmel sowie Belästigungen können Ursache einer Mietminderung sein. Bei gravierenden baulichen Mängeln kann die Mietminderung zum Beispiel bis zu 33% betragen.
In jedem Fall sollte der Vermieter unverzüglich über den Mangel informiert werden und er sollte Gelegenheit erhalten, den Zustand zu verbessern. Erst wenn das nicht möglich ist, kann die Mietminderung durch Reduzierung des Mietdauerauftrages umgesetzt werden.