Private Krankenversicherung kündigen (PKV)
Wer als Versicherungsnehmer seine private Krankenversicherung kündigen möchte, kann dies unter Einhaltung der Kündigungsfristen tun. In Einzelfällen ist auch eine außerordentliche Kündigung zum sofortigen Termin möglich.
Jeder Versicherungsnehmer der privaten Krankenkasse kann seinen Versicherer selbst wählen. Wer zum Beispiel aufgrund niedrigerer Beiträge zu einer anderen Versicherungsgesellschaft wechseln möchte, kann dies selbstverständlich tun. Bei der Kündigung der privaten Krankenversicherung unterscheidet man die ordentliche von der außerordentlichen Kündigung.
Die ordentliche Kündigung kann mit einer Frist von üblicherweise drei Monaten zum Ablauf der Vertragsdauer erfolgen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass einige Verträge eine Mindestlaufzeit von einem bis drei Jahren aufweisen. Oftmals verlängern sich die Verträge dann um ein weiteres Jahr, wenn nicht rechtzeitig vor Ablauf gekündigt wird. Für die Kündigung der jeweiligen privaten Krankenversicherung ist es daher notwendig, die jeweiligen Fristen genau einzuhalten.
Die Zusendung des Kündigungsschreibens sollte immer per Brief mit Einschreiben und Rückschein erfolgen, um den Zugang später nachweisen zu können. Daneben haben Versicherte aber auch die Möglichkeit, ihren Versicherungsvertrag außerordentlich zu kündigen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die private Krankenversicherung ihre Beiträge erhöht. Dann kann der Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung gekündigt werden.
Auch wenn die private Krankenversicherung selbst Teile des Vertrages kündigt oder anfechtet, kann außerordentlich gekündigt werden, und zwar mit einer Frist von 14 Tagen. Das außerordentliche Kündigungsrecht besteht auch dann, wenn der Versicherte arbeitslos wird und Arbeitslosengeld bezieht. Das Arbeitsamt würde in diesem Fall die Kosten der privaten Krankenversicherung nur bis zur Höhe der gesetzlichen Krankenversicherung übernehmen.