Kapitaleinkünfte: Freibetrag und Besteuerung
Kapitaleinkünfte sind grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig. Doch es gibt Freibeträge, die jeder Sparer nutzen kann, um Steuern zu sparen. Erträge, die aus Zins- oder Wertpapieranlagen erzielt werden, gehören steuerrechtlich zu den Einnahmen und müssen daher auch versteuert werden. Um kleine Sparer nicht unangemessen zu benachteiligen, können in Deutschland ein Teil der Erträge steuerfrei erzielt werden.
Für Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen aus Investmentfonds, sowie sonstige Kapitaleinkünfte steht der Sparer-Pauschbetrag zur Verfügung. Bis zu einer Höhe von 801 Euro pro Person müssen diese Erträge nicht versteuert werden. Der Sparer-Pauschbetrag gilt für alle deutschen Bürger, auch für Kinder und Rentner. Ehepaare haben demnach einen Freibetrag von 1.602 Euro pro Jahr. Dieser Sparer-Pauschbetrag kann auf Wunsch des Sparers bei verschiedenen Kreditinstituten gestellt werden.
Die notwendigen Formulare können bei der Bank angefordert oder im Internet abgerufen werden. Wichtig ist jedoch, dass die Summe aller gestellten Aufträge den Maximalbetrag nicht übersteigt. In diesem Fall kann es unter Umständen zu Nachforderungen des Finanzamtes kommen. Sollten die erzielten Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag übersteigen, wird die Bank die hierauf zu entrichtenden Steuern sofort dem Finanzamt überweisen und dem Anleger eine Steuerbescheinigung ausstellen.
Kinder und Rentner, die über keine eigenen Einkünfte verfügen, haben die Möglichkeit, eine Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt ausstellen zu lassen. Diese Bescheinigung befreit von der Zahlung der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge. Für Kursgewinne aus Wertpapieranlagen gelten der Sparer-Pauschbetrag sowie die Nichtveranlagungsbescheinigung jedoch nicht. Diese Erträge müssen, ungeachtet der bis Ende 2008 geltenden Spekulationsfrist, in jedem Fall mit 25% Abgeltungssteuer belastet werden.
Eine Ausnahme bilden einzig Altbestände, die schon vor dem 31.12.2008 im Depot vorhanden waren. Diese Altbestände unterliegen noch der alten Steuerrechtssprechung, so dass die Kursgewinne hierfür nach Ablauf von einem Jahr steuerfrei sind.