Höhe des Ausbildungsfreibetrag 2011 bleibt auf 2010 Niveau
2002 wurde der Ausbildungsfreibetrag für studierende Kinder von 2.147 Euro auf 924 Euro gesenkt. Dagegen hatte ein Elternpaar geklagte. Das Urteil wurde im Februar 2011 veröffentlicht.
Die Gründe der Abweisung – Der Bundesfinanzhof wies die Klage zurück. Zur Begründung hieß es, dass der Ausbildungsfreibetrag in Zusammenhang mit anderen Freibeträgen für Kinder stehe, die insgesamt als ausreichend anzusehen sind. Denn gleichzeitig wurde der Erziehungsfreibetrag für verheiratete Eltern von derzeit 2.640 Euro eingeführt.
Nach wie vor gilt auch der generelle Kinderfreibetrag von jetzt 4.368 Euro. 2003, im Jahr der Klage, hätten für Eltern diesbezüglich insgesamt Freibeträge von 6.732 Euro gegolten. Damit wäre eine angemessene steuerliche Entlastung gegeben und die Senkung des Ausbildungsfreibeitrages nicht verfassungswidrig. Dazu wird auch auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht von 1994 verwiesen, wonach Ausbildungskosten im Gegensatz zum Existenzminimum nicht in voller Höhe steuerlich absetzbar seien.
Wie ist die Sachlage bei mittleren und niedrigen Einkommen? Bei unteren und mittleren Einkommen wird nicht der Kinder- und Erziehungsfreibetrag angewendet, sondern das Kindergeld gezahlt. Nur wenn sich im Rahmen der Steuererklärung die Freibeträge günstiger für den Steuerzahler auswirken, wird diese Regelung angewandt.
Wie ist die Situation heute? Wenn also davon auszugehen ist, dass der Ausbildungsfreibetrag lediglich die Belastungen der Eltern für ihre auswärtig studierenden Kinder abfedern soll, ansonsten aber die weiteren Freibeträge greifen, müssen sich die Relationen auch entsprechend weiter entwickeln. Aktuell belaufen sich alle Freibeträge zusammen auf 7.932 Euro in jedem Jahr. Das ist eine angemessene Steigerung. Allerdings hat sich das Verhältnis zur Bafög-Höchstförderung umgekehrt. Lag die steuerliche Entlastung vor acht Jahren noch deutlich darüber, so ist sie nunmehr leicht unter die Bafög-Höchstgrenze gesunken.