Beitragsbemessungsgrenze: private und gesetzliche Krankenversicherung
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden in Deutschland anhand des Bruttoeinkommens ermittelt. Um Vielverdiener nicht überproportional zu belasten, gibt es die Beitragsbemessungsgrenze, mit der die Beiträge gedeckelt werden können.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist im deutschen Sozialversicherungssystem eine wichtige Größe. Bis zu dieser Grenze steigen die Beiträge zu Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung stetig an, denn diese werden prozentual vom Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers ermittelt. Mit dem Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze bleiben die Beiträge allerdings konstant, weitere Beitragserhöhungen müssen Versicherte somit nicht mehr tragen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung war die Beitragsbemessungsgrenze für viele Jahre mit der so genannten Versicherungspflichtgrenze identisch. Sie gibt an, bis zu welchem Einkommen Arbeitnehmer zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet sind. Beim Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze ist es möglich, in die private Krankenversicherung zu wechseln, die ansonsten nur Selbstständigen und Freiberuflern offen steht.
Im Jahr 2003 erfolgte jedoch die Auftrennung beider Grenzbeträge, denn die finanziellen Engpässe der gesetzlichen Krankenversicherung nehmen immer weiter zu. Durch diese Maßnahme soll nun der Kreis der gesetzlich Versicherten vergrößert und so die Finanzierung breiter aufgestellt werden.
Die Beitragsbemessungsgrenze liegt in der gesetzlichen Krankenversicherung derzeit bei 3.675 Euro monatlich, was einem Jahresbruttoeinkommen von 44.100 Euro entspricht. Die Grenze wird jährlich entsprechend der allgemeinen Lohnsteigerungen angepasst. Demgegenüber steht die Versicherungspflichtgrenze, die im Jahr 2009 bei 4.050 Euro monatlich und 48.600 Euro jährlich festgelegt wurde. Auch hier erfolgt eine jährliche Anpassung.