Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung
Arbeitnehmer, die sich beim Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze für die private Krankenversicherung entschieden haben, haben ebenso wie gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss. Unter Umständen greift dieser Zuschuss sogar für die Familienangehörigen.
Bei der Krankenversicherung von Arbeitnehmern haben sowohl Versicherte der gesetzliche Krankenversicherung als auch Versicherte der privaten Krankenversicherung einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Kosten, bei der privaten Krankenversicherung ist der Zuschuss betragsmäßig begrenzt.
Seit dem 01.01.2009 gewähren Arbeitgeber für die Private Krankenversicherung ihrer Arbeitnehmer maximal 268,28 Euro für die Krankenversicherung und 35,83 für die Pflegeversicherung. Diese Beiträge werden durch durchschnittliche Höchstbeträge bestimmt. Um den Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung zu erhalten, muss die Versicherung zwar keinen Mindestumfang aufweisen, sie muss jedoch als substitutive Krankenversicherung zumindest all die Leistungen bieten, die auch die gesetzliche Krankenversicherung bieten würde.
Den weiterführenden Versicherungsschutz, den die privaten Krankenversicherung in der Regel bietet, finanziert der Arbeitgeber dann automatisch mit. Berücksichtigt wird beim Arbeitgeberzuschuss neben den Leistungen für die Krankenversicherung auch das Krankenhaustagegeld. Eine zusätzliche Lebens- oder Sterbeversicherung wird jedoch nicht bezuschusst.
Hat der Arbeitnehmer einen Tarif mit Beitragsrückerstattung gewählt und erhält am Jahresende einen Betrag von seiner Krankenkasse zurück, schmälert dies nicht die Leistungen des Arbeitgebers. Bei Tarifen der privaten Krankenversicherung mit Selbstbehalt jedoch übernimmt der Arbeitgeber diesen Selbstbehalt nicht anteilig, so dass diese Tarife für Arbeitnehmer eher unattraktiv sind.
Wichtig ist zu beachten, dass bei einer längeren Krankheit, die über die Zeit der Lohnfortzahlung hinausgeht, kein Arbeitgeberzuschuss mehr gezahlt wird. Gleiches gilt für Frauen beim Bezug von Mutterschafts- und Elterngeld.