Anspruch auf Lohnfortzahlung vom Arbeitsgeber
In einem Arbeitsvertrag gehen die beiden Vertrags schließenden Parteien, Arbeitgeber und Arbeitnehmer Pflichten ein. Nicht nur der Arbeitnehmer schuldet seine Arbeitsleistung, auch dem Arbeitgeber kommen in unserer heutigen Marktwirtschaft wichtige soziale Verpflichtungen zu.
Er hat gegenüber seinen Arbeitern und Angestellten eine Fürsorgepflicht. Neben limitierten Arbeitszeiten und bezahltem Urlaub besteht diese Pflicht auch in der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Krankheiten. Die gesetzlichen Grundlage dazu bildet das Entgeltfortzahlungsgestz (EntgeltfortzG).
Jedem Arbeitnehmer steht an gesetzlichen Feiertagen, zum Beispiel Neujahr, Ostermontag oder am Tag der deutschen Einheit, die Weiterzahlung seiner Bezüge so zu, als wäre das ein ganz normaler Arbeitstag. Im Falle einer nicht selbst verschuldeten Krankheit bekommen Arbeiter und Angestellte ihren Lohn oder das Gehalt für sechs Wochen vom Arbeitgeber weiter gezahlt. Zur Wahrung dieses Anspruchs hat der Arbeitnehmer jedoch Pflichten zu erfüllen.
Er muss den Arbeitgeber bereits am ersten Tag über seine Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer informieren. Dauert die Krankheit länger als drei Tage, hat er ein ärztliches Attest beizubringen. Diese Krankschreibung durch einen Arzt kann der Arbeitgeber auch schon ab dem ersten Tag verlangen. So lange der Arbeitnehmer diese Unterlagen nicht vorweisen kann, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern.