Wirtschaftsnachrichten Kapitalfokus
Suche:
RSS | Nachrichten Archiv | Top News
  • Home
  • Wirtschaft
    • Unternehmen
    • Mittelstand
  • Börse
  • Finanzen
    • Altersvorsorge
    • Geldanlage
    • Sparen
  • Versicherung
    • Private Krankenversicherung
  • Steuern
  • Immobilien

Home / Steuern / Zweitwohnsitz und steuerliche Konsequenzen (z.B. Bafög etc)

Zweitwohnsitz und steuerliche Konsequenzen (z.B. Bafög etc)

Ein Zweitwohnsitz kann immer dann angemeldet werden, wenn neben der eigentlichen Wohnung eine Nebenwohnung benötigt wird. Mitunter sind in diesem Fall aber steuerliche Konsequenzen zu berücksichtigen.

In Deutschland ist es vorgeschrieben, einen Nebenwohnsitz bzw. Zweitwohnsitz beim zuständigen Einwohnermeldeamt der Stadt an- bzw. abzumelden. Als Zweitwohnsitz wird jede Wohnung angesehen, die eben nicht der Hauptwohnsitz ist. Als Hauptwohnsitz wird hierbei ein eigener Hausstand gesehen, der auch als Lebensmittelpunkt dient. Studenten, die noch bei ihren Eltern leben oder dort ein eigenes Zimmer unterhalten, haben keinen eigenen Hausstand und sollten daher ihr Studentenzimmer als Hauptwohnsitz angeben.

Die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes kann unter Umständen zu steuerlichen Konsequenzen führen. Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise außerhalb seines gewöhnlichen Wohnortes arbeitet und dort auch übernachten muss, liegt steuerrechtlich eine doppelte Haushaltsführung vor. Diese Kosten für Miete, Strom und die Fahrtkosten können als Werbungskosten über die jährliche Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden, wodurch mitunter hohe Steuererstattungen möglich sind. In den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung kann sogar ein Verpflegungsmehraufwand steuerlich angesetzt werden.

Allerdings ist zu beachten, dass einige Städte und Kommunen für den Zweitwohnsitz die so genannte Zweitwohnsitzsteuer berechnen. Diese kann bis zu 10% der Kaltmiete betragen und sich so innerhalb eines Jahres zu einem hohen Betrag summieren. Diese Zweitwohnsitzsteuer muss grundsätzlich von allen Personen bezahlt werden, auch von Studenten. Diese sind selbst beim Bezug von Bafög meist nicht von der Zweitwohnsteuer befreit. Allerdings kann es sich lohnen, einen Antrag auf Erlass der Steuer zu stellen.

Geschrieben am 01.03.2009
Anzeige

Deine Meinung schreiben

Anzeige
  • Top Beiträge
  • Lesetipps
  • Taschengeldliste: Taschengeld Empfehlung vom Jugendamt
  • Höhe des Steuerfreibetrags für Single 2008/2009
  • Die bestbezahltesten Jobs und Berufe der Welt
  • Kündigung in der Probezeit durch den Arbeitnehmer
  • Stahlpreis Entwicklung bedroht den Mittelstand
  • Höhe der Zollgebühren bei Bestellung aus dem Ausland
  • Kündigung in der Probezeit durch den Arbeitnehmer
  • Marktsegmentierung und Zielgruppenbestimmung im Marketing
  • Die häufigsten Fragen im Bewerbungsgespräch
  • XING.de: Mit der Premium Mitgliedschaft zum profitablen Börsenunternehmen
  • Zweitwohnsitz und steuerliche Konsequenzen (z.B. Bafög etc)
  • Höhe der Grunderwerbssteuer für eine Eigentumswohnung
Kapitalfokus
  • Impressum
    Kontakt
Tools
  • News für die Homepage
Copyright © 2007 - 2009 | Kapitalfokus.de | Alle Rechte vorbehalten
Für Pressebox Pressemitteilungen ist allein der in den jeweiligen Firmeninformationen genannte Herausgeber verantwortlich. Dieser ist in der Regel Urheber des Pressetextes und zugehöriger Bilder. Kapitalfokus.de übernimmt keine Haftung für die Korrektheit o. Vollständigkeit der dargestellten Pressemitteilungen.