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Home / Immobilien / Widerspruch gegen eine Nebenkostenabrechnung vom Vermieter

Widerspruch gegen eine Nebenkostenabrechnung vom Vermieter

Die Nebenkostenabrechnung führt zwischen Mietern und Vermietern immer wieder zu Auseinandersetzungen. Ein Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung muss aber fristgerecht erfolgen.

Wird Wohnraum vermietet ist es üblich, bestimmte Nebenkosten wie etwa die Kosten für Wasserversorgung und –entsorgung, die Heizkosten sowie für die Gebühren für die Reinigung und Wartung der Anlagen und sogar für die Gartenpflege und die Müllentsorgung Vorauszahlungen zu entrichten. Die tatsächlichen Kosten werden dann jährlich abgerechnet, der Mieter erhält daraufhin entweder eine Kostenerstattung oder aber er muss weitere Zahlungen leisten.

Die Nebenkostenabrechnung bringt allerdings immer wieder Grund für Streitigkeiten. Viele Mieter sind nämlich mit den Abrechnungen ihrer Vermieter nicht einverstanden, denn ihnen erscheinen die einzelnen Kostenpositionen einfach zu hoch. Mieter haben daher das Recht, einen Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung ihrer Vermieter einzulegen.

Dieser Widerspruch gegen eine Nebenkostenabrechnung muss spätestens zwölf Monate nach dem Eingang der Nebenkostenabrechnung erfolgen. Um den Termin des Widerspruchs belegen zu können, sollten der Widerspruch schriftlich erfolgen, Musterbriefe stehen im Internet kostenlos zur Verfügung. Wer diese Frist jedoch verpasst, kann keine Einwände mehr geltend machen. Grundsätzlich sollte ein Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung des Vermieters schlüssig und nachvollziehbar sein. Reine Vermutungen („Der Ölpreis ist derzeit niedrig“) sind für den Widerspruch meist nicht ausreichend.

Um strittige Fragen zu klären, haben Mieter zudem das Recht, Einsicht in die Akten des Vermieters und somit in die detaillierten Rechnungen der Versorger, der Straßenreinigung und der Auftragnehmer für die Gartenpflege zu erhalten. Im Einzelfall können auch Kopien verlangt werden. Dann ist es auch möglich, die Nebenkostenabrechnung vom Mieterverein oder einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Geschrieben am 23.02.2009
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