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Home / Finanzen / Kindergeld / Werbungskosten und Einkommensgrenze beim Kindergeld

Werbungskosten und Einkommensgrenze beim Kindergeld

Von den Einkünften des jeweiligen Kindes darf die Werbungskostenpauschale von 920 Euro abgezogen werden, höhere Werbungskosten sind darüber hinaus nachzuweisen. Fahrten zur Berufsschule oder Ausbildungsstätte dürfen mit 0,30 Euro pro gefahrenem km angerechnet werden. Zu den Werbungskosten für Kinder über 18 Jahre gibt es beim Arbeitsamt einen Vordruck mit Informationen.

Beim Einkommen eines Azubis ist zu berücksichtigen, dass die Einkommensgrenze nicht knapp überschritten wird, da dann das Kindergeld entfällt. Hat ein Jugendlicher z. B. 8.400 Euro jährlich an Einkommen und kann für Fahrten zur Arbeitsstelle 1.210 Euro absetzen, so müsste er einen Euro mehr geltend machen, damit das Kindergeld in Höhe von 1.848 Euro rückwirkend voll ausbezahlt wird. Es ist dann günstiger, für die Lehrzeit ein geringeres Entgelt von 8230 Euro mit dem Ausbilder zu vereinbaren und gleichzeitig das volle Kindergeld zu beziehen. Ein klärendes Gespräch mit dem Arbeitgeber ist in diesem Fall für beide Seiten sinnvoll.

Zu den Werbungskosten gehören 0,30 Euro/km für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Fachbücher, Büromaterial, 50% der Unfallversicherung, pauschal 16 Euro Kontoführungsgebühr, Gewerkschaftsbeiträge, Arbeitskleidung pauschal mit 110 Euro in Handwerkerberufen mit Berufskleidung, ggfs. ein Laptop oder PC über drei Jahre verteilt mit 50% wegen zusätzlicher privater Nutzung, der Anteil an Sozialversicherung.

Es lohnt sich immer, den Einzelfall zu prüfen und notfalls einen Fachmann zu konsultieren. Auch der Besuch beim Steuerberater ist absetzbar. Das Kalkulieren der Einkünfte unter Berücksichtigung der Gesetzesbestimmungen über das Kindergeld zahlt sich dann in barer Münze aus.

Geschrieben am 21.12.2008 in Kindergeld
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