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Tipps zum Lohnsteuerjahresausgleich und Steuerausgleich

Einkommen ist steuerpflichtig. Bei nichtselbstständig Beschäftigten wird die Lohnsteuer direkt vom Arbeitgeber anhand der in Deutschland geltenden Lohnsteuertabellen berechnet und ans Finanzamt abgeführt. Grundlegend haben Arbeitnehmer hierauf keinen Einfluss.

Zum Jahresende erstellt der Arbeitgeber dann jedoch die Lohnsteuerbescheinigung, jeder Arbeitnehmer hat nun die Möglichkeit, eine persönliche Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Diese Möglichkeit sollte in jedem Fall genutzt werden, denn in vielen Fällen erhalten Steuerpflichtige durch die Anrechnung von Werbungskosten und Sonderausgaben so eine Erstattung des Finanzamtes.

Die Erstellung eines Lohnsteuerjahresausgleichs ist einfacher, als viele Menschen denken. Wer selbst bisher nur wenige Erfahrungen hat, kann sich Hilfe beim Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater suchen, hierfür sind jedoch Kosten einzurechnen. Diese Kosten können jedoch als Sonderausgaben angerechnet werden. Auch Steuerprogramme, die auf dem eigenen PC installiert werden können, geben wichtige Tipps zum Lohnsteuerjahresausgleich.

Einer dieser Tipps zum Lohnsteuerjahresausgleich ist die Ansetzung der Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstelle. Erst im Dezember 2008 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Fahrtkosten von aktuell 0,30 Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke noch im Jahr 2009 angerechnet werden können. Auch Arbeitsmittel wie etwa Fachbücher oder Fachzeitschriften, Arbeitskleidung sowie deren Reinigung können unter Umständen als Werbungskosten angesetzt werden.

Eltern haben zudem die Möglichkeit, die Kinderbetreuungskosten als Ausgaben anzusetzen und so ihre Steuerlast zu senken. Für Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren können zwei Drittel dieser Kosten angesetzt werden, maximal jedoch 4.000 Euro. Gleiches gilt für Kinder bis 14 Jahren, dann jedoch nur, wenn beide Elternteile berufstätig sind bzw. es sich um einen Alleinerziehenden handelt.
Daneben sind noch eine Reihe weiterer Kosten im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs ansetzbar, wodurch das zu versteuernde Einkommen und somit die Steuerlast reduziert werden kann. Hierzu gehören Kontoführungsgebühren, Vorsorgeaufwendungen, dauernde Lasten sowie Krankheitskosten.

Geschrieben am 21.02.2009 in Lohnsteuer
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