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Steuerpflicht bei selbstständiger Tätigkeit und Teilzeitjob

Einkommen, egal wie diese erzielt werden, sind in Deutschland steuerpflichtig. Dies gilt auch für selbstständige Tätigkeiten sowie für einen Neben- oder Teilzeitjob.

Wer einen Teilzeitjob als Arbeitnehmer ausübt, erhält hierfür eine monatlich feste Vergütung. Der Arbeitgeber übernimmt in diesem Fall die Sozialversicherungsbeiträge und führt die jeweils zu berechnende Lohnsteuer ans Finanzamt ab. Die Höhe der Steuerpflicht richtet sich dabei nach der Höhe der Einkünfte. Da in Deutschland eine Steuerprogression besteht, steigt die Lohnsteuer mit höherem Gehalt automatisch an.

Bis zu einem Einkommen von 400 Euro spricht man von einer geringfügigen Beschäftigung. In diesem Fall besteht keine Steuerpflicht und es sind keine Einkommenssteuern abzuführen, lediglich der Arbeitgeber muss einen Pauschalbetrag ans Finanzamt bezahlen. Ab einem Einkommen von 401 Euro sind jedoch Einkommenssteuern fällig. Unter Umständen kann es sinnvoll sein, bei geringen Überschreitungen das Einkommen durch eine verminderte Wochenarbeitszeit zu reduzieren.

Anders sieht es bei einer selbstständigen Tätigkeit aus. Die Einnahmen, die hier erzielt werden, müssen im Rahmen der Jahressteuererklärung angegeben werden, wonach das Finanzamt dann die jeweils zu zahlenden Einkommenssteuern festsetzt. Diese Einkommenssteuer geht dem Steuerpflichtigen dann im Steuerbescheid zu ist sofort zur Zahlung fällig.

Um die Steuerlast nicht auf einen einzigen Termin zu konzentrieren, werden bei Selbstständigen während des Jahres in den meisten Fällen Steuervorauszahlungen fällig, die dann mit den tatsächlich zu zahlenden Einkommenssteuern verrechnet werden.

Auch bei der selbstständigen Tätigkeit gilt das Progessionsprinzip, so dass geringe Einkommen auch nur gering besteuert werden. Bis zu einem Betrag von 7.834 Euro, der in Deutschland geltenden Höhe des Grundfreibetrages, besteht keine Steuerpflicht und es sind keine Einkommenssteuern fällig.

Geschrieben am 29.06.2009
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