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Kündigung des Arbeitsverhältnis wegen zu langer Krankschreibung

Die Erkrankung eines Arbeitnehmers kann unter Umständen zur Kündigung führen, zum Beispiel wenn der Krankenschein deutlich länger ausgestellt ist, als es der Genesung bedarf oder dieser zu spät abgegeben wird. Auch aus anderen Gründen ist es Arbeitgebern möglich, während der Krankschreibung zu kündigen.

Ist ein Arbeitnehmer erkrankt, gilt weithin die Meinung, dass eine Kündigung während der Krankschreibung nicht möglich ist. Dies ist jedoch ein Irrglaube, denn der Arbeitgeber kann auch in dieser Zeit kündigen, und zwar sowohl ordentlich als auch außerordentlich. Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber neben personenbedingten und betriebsbedingten Kündigungen auch möglich, eine krankheitsbedingte Kündigung auszusprechen. Dies ist jedoch nur dann rechtens, wenn drei Voraussetzungen erfüllt wurden.

Zu diesen Voraussetzungen gehört einerseits die Tatsache, dass der behandelnde Arzt eine negative Gesundheitsprognose abgibt, die den weiteren Einsatz des Arbeitnehmers, etwa wegen Berufsunfähigkeit, unmöglich machen. Dazu muss aber weiterhin feststehen, dass die Fehlzeit des Arbeitnehmers zu einer nicht unerheblichen „Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers“ führen.

Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn wegen der Erkrankung Überstunden geleistet werden müssen, für die der Arbeitgeber wiederum höhere Überstundenzuschläge bezahlen muss. Die dritte Voraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung ist die Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Hierbei ist unter anderem zu prüfen, in welchem Verhältnis die Erkrankung zur Dauer des bisherigen Arbeitsverhältnisses steht. Auch das Lebensalter muss hierbei berücksichtigt werden.

Ein weiterer Grund, einen Arbeitnehmer während einer Erkrankung zu entlassen, ist die Tatsache der zu langen Krankschreibung. Ist ein Arbeitnehmer nämlich bereits wieder gesund, lässt sich aber dennoch krank schreiben, fällt diese Kündigung unter den Bereich der verhaltensbedingten Kündigung.

Geschrieben am 21.03.2009
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