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Kindergeldanspruch während Studium, Ausbildung und Praktikum

Für viele Familien bedeutet Kindergeld immer noch eine große Hilfe, sobald die Kinder flügge werden und in der Ausbildung sind. Zeitdauer und Rahmen für Kindergeld sind vom Gesetzgeber klar definiert. Das Kindergeld wird grundsätzlich vom Staat für Kinder bis 18 Jahre gezahlt. Ausnahmen sind bis zum 25. Lebensjahr möglich, wenn diese Jugendlichen sich in der Ausbildung befinden oder studieren und weniger als 7.680 Euro an Jahreseinkommen haben.

Sollte ein Jugendlicher vor Beginn des Studiums oder des Wehrdienstes bis zu 4 Monate Wartezeit haben, wird für diese Zeit auch weiterhin Kindergeld gewährt. Während des Wehr- oder Zivildienstes besteht dagegen kein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld. Kindergeld bekommen ebenfalls junge Arbeitslose unter 25, die nach einer Lehrstelle oder Beschäftigung suchen und sich während dieser Zeit dem Arbeitsamt für die Vermittlung zur Verfügung stellen. Sollte nach beendeter Lehre das Arbeitslosengeld unter 7680 Euro liegen, besteht der Anspruch auf Kindergeld weiterhin.

Wenn jemand Kindergeld bezieht, darf der Jugendliche nicht mehr als 7.680 Euro im Jahr an Einkommen haben. Anzurechnen sind als Einkommen alle Arten von Stipendien, wie z. B. Zuschüsse nach BaföG minus eine jährliche Pauschale. Das BaföG-Darlehen bleibt allerdings unberücksichtigt, da es zurückgezahlt wird. Ebenfalls anzurechnen sind alle Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Waisenrente und Einnahmen aus selbständiger, freiberuflicher Arbeit, bei der dann allerdings Betriebsausgaben abgesetzt werden können anstelle der Werbungskostenpauschale.

Geschrieben am 21.12.2008 in Kindergeld
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